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Der zündende Funke

Ein gesichtertes Wireless LAN zu knacken ist zwar mit den gängigen Mitteln nicht sonderlich schwer, aber nach gesunder Rechtsauffassung doch verboten. Gut so, somit ist zumindest der Nachbar um die Ecke ein Quentchen “sicherer” mit den heutzutage ausgelieferten Routern im WPA-Modus.

Doch was ist mit ungesicherten Netzwerken? Darf man diese betreten, indem man dem eifrig blinkenden Icon auf dem Desktop zustimmt, oder sollte man hier die Finger von lassen? Nochmalerweise schützt in der deutschen Rechtsauffassung die Unwissenheit nicht vor einer Straftat, was in diesem konkreten Fall wohl heißen mag: Wer sein WLAN offen hat, ist selbst schuld, denn an dem Traffic, der über die eigene DSL-Leitung wandert, ist man u.U. auch haftbar zu machen.

Nix da dachte sich das Amtsgericht Wuppertal in diesem vor kurzem veröffentlichten Artikel.

Nach Ansicht des Richters hat der Angeklagte durch diese Handlung gegen das Abhörverbot nach § 89 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) verstoßen und sich somit gemäß § 148 TKG strafbar gemacht. Ein WLAN-Router sei eine “elektrische Sende- und Empfangseinrichtung” und damit eine Funkanlage im Sinne des TKG. Der Begriff “Nachrichten” umfasse auch die Zuweisung einer IP-Adresse durch den Router. Diese nicht für ihn bestimmte Nachricht habe der Angeklagte “abgehört”, in dem er auf die zugesandte IP-Adresse zugegriffen und diese ausgewertet habe. Denn die IP-Adresse sei gerade nicht für den Angeklagten bestimmt gewesen. Vielmehr werde die Festlegung, wer zur Verwendung der IP-Adresse berechtigt ist, allein vom Eigentümer des WLAN-Routers und nicht dem Gerät selbst getroffen. (Quelle: heise.de)

Die Folgen dieses Urteils, sollte die “Verwarnung mit Strafvorbehalt” tatsächlich einen Referencharakter bekommen, sind quasi unabsehbar. Klickt man heute im Starbucks also auf das falsche WLAN, begeht man unter Umständen eine Straftat?, nur weil der Besitzer es vielleicht sogar absichtlich freigegeben hat? Es bleibt spannend - danke an den CCC Ulm für die Verfolgung dieses Themas.